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Satzung

des Turnvereins 1864 Alsheim e.V.

(in der Fassung vom 17.09.2021)

§ 1

Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen“ Turnverein 1864 Alsheim e.V.“ – Er hat seinen Sitz in Alsheim, Kreis Alzey-Worms. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz (Registerblatt VR 10329) eingetragen.


(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist auf die Förderung integrativer allgemein- und breitensportlicher Übungen und Leistungen sowie der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit gerichtet. Dies umfasst auch die Errichtung von der sportlichen Betätigung der Vereinsmitglieder dienenden baulichen Anlagen sowie Unterstützungsleistungen an Dritte zur Unterhaltung bestehender, von Vereinsmitgliedern benutzbaren Sportanlagen. Parteipolitische Bestrebungen und solche konfessioneller Art sind
ausgeschlossen.


(3) Mittel des Vereins, Beiträge und Spenden, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2

Gliederung

Für die einzelnen Sportbereiche werden Abteilungen gebildet.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Der Verein besteht aus Schülern, Jugendlichen, aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

(2) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten; hierzu ist ein vom Verein zur Verfügung gestelltes Antragsformular zu verwenden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand teilt seine Entscheidung der antragstellenden Person mit.

(3) Der Eintritt in den Verein ist jeweils zu Beginn eines Kalendervierteljahres möglich.

(4) Wer aktiv an sportlichen Übungen und Leistungen des Vereins teilnehmen will, muss spätestens nach einem Monat die Mitgliedschaft erwerben.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Hierzu gehört auch, dem Vorstand Vorschläge zur Initiierung und Durchführung sportlicher Aktivitäten, Maßnahmen zur Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit sowie allgemein zur Steigerung der Attraktivität des Vereins zu unterbreiten.
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung. Sie sind mit Erreichen der Volljährigkeit wählbar. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des „TV 1864 Alsheim eV.“ zu wahren und insbesondere den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Auf Verlangen wird ihnen das entsprechende Regelwerk zur Verfügung gestellt.

(3) Änderungen der Erreichbarkeit, insbesondere hinsichtlich Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, sind dem Verein schriftlich mitzuteilen; unterlassene Änderungsmitteilungen gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.

§ 6

Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen, Ehrerweise

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie über Ehrungen von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte und sind beitragsfrei.

Das Nähere über Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen sowie sonstige anlassbezogene Ehrerweise regelt eine Ehrenordnung.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte gegenüber dem Verein.
Rückständige Beiträge können durch den Verein weiterhin geltend gemacht werden. 

(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Der Austritt muss mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei

a) vereinsschädigendem, unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten 

b) grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Weisungen des Vorstands

c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 

d) Beitragsrückstand von 6 Monaten und mindestens einmaliger erfolgloser Mahnung.

Einem ausgeschlossenen Mitglied sind auf Verlangen die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen, es kann schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung, bei der es insoweit Anwesenheitsrecht hat, beantragen. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.

§ 8

Beiträge

(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich , halbjährlich oder jährlich per Einziehungs- oder Dauerauftrag zu den im Aufnahmeantrag genannten Terminen zu zahlen.

(3) Die Abteilungen können die Erhebung zweckgerichteter Beiträge vorschlagen. Über die Zweckbestimmung und Gestattung entscheidet der Vorstand. 

§ 9

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden sowie der Abteilungen

b) die Entgegennahme des Kassenberichts und des Prüfberichts der Kassenprüfer

c) die Entlastung des Vorstands

d) die Beschlussfassung über die geplante Mittelverwendung

e) die Wahl des Vorstands

f) die Wahl der Kassenprüfer

g) die Bestätigung der vom Vorstand benannten Abteilungsleiter

h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

i) Änderungen der Satzung 

j) die Entscheidung über einen vom Vorstand beschlossenen Vereinsausschluss (§ 7 Abs. 3 Satz 2)

k) die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlungen findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. 

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand durch mindestens 8 Tage vorherige Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der für den Sitz des Vereins zuständigen Verbandsgemeinde sowie auf der Homepage des Vereins erfolgen.

 (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, zur Auflösung des Vereins, wenn die Belange des Vereins nach Beschluss des Vorstands dies erfordern oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beim Vorsitzenden verlangen. Die Einladung muss spätestens 3 Tage vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder spätestens 8 Tage vorher durch Mitteilung im Nachrichtenblatt der für den Sitz des Vereins zuständigen Verbandsgemeinde sowie auf der Homepage des Vereins erfolgen. 

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

Satzungsänderungen können nur mit der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind oder die Mitgliederversammlung deren Behandlung beschließt; Anträge auf Satzungsänderungen sind hiervon ausgeschlossen.

Ob mit Stimmzetteln oder durch Handaufheben abgestimmt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Handaufheben. Auf Antrag eines Mitgliedes hat geheime Wahl stattzufinden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer
in eine Niederschrift aufgenommen, welche von diesem und von dem die Mitgliederversammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 

a) dem 1. Vorsitzenden 

b) dem 2. Vorsitzenden 

c) dem Kassenführer

d) dem Schriftführer

e) dem Sportwart 

f) dem Jugendwart 

g) dem Seniorenwart

h) zwei Beisitzern 

i) dem Pressewart

j) den Abteilungsleitern der Sportbereiche 

k) dem Zeug- und Gerätewart 

l) dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre, der 1. Vorsitzende auf 3 Jahre gewählt, für die Abteilungsleiter der Sportbereiche gilt Absatz 7 Satz 2. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. Bei Abwesenheit eines ausscheidenden Mitgliedes kann dasselbe wieder gewählt werden, sofern es dem Vorstand  gegenüber seine Zustimmung zu einer eventuellen Wiederwahl erklärt hat und im Falle der Wiederwahl dieser zustimmt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen oder ein anderes Vorstandsmitglied mit den Obliegenheiten des Ausgeschiedenen zu betrauen. 

(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er leitet die inneren Angelegenheiten des Vereins und ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.  Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

a) Durchführung von Maßnahmen für eine geordnete Vereinsarbeit und ein geordnetes Vereinsleben 

b) Festsetzung und Planung von Vereinsveranstaltungen 

c) Bestimmung von Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen

d) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Vollzug der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
f) Entscheidung über Stundung und Erlass von Mitgliedsbeiträgen
g) Schlichtung etwaiger Uneinigkeiten und Streitigkeiten
h) Festsetzung der Vergütung für Übungsleiter

i) Erlass einer Datenschutzordnung.

(4) Zur Erledigung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand eine eigene Geschäftsordnung erlassen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Zu den Vorstandssitzungen sind die Vorstandsmitglieder mindestens einen Tag vorher schriftlich oder mündlich, möglichst unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über diesen Antrag kann in einer nächsten Vorstandssitzung erneut abgestimmt werden. 

Zu den Sitzungen kann der Vorstand bei Beratungsbedarf gebildete Fachausschüsse, weitere Vereinsmitglieder oder dritte Personen einladen. 

Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem die Vorstandssitzung leitenden Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder dessen Vertreter zu unterzeichnen sind. 

Die Niederschriften sind den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor der nächsten
Vorstandssitzung auszuhändigen oder per mail zuzuleiten.

(5) Der Kassenführer führt die Kassengeschäfte des Vereins unter persönlicher Verantwortung. Es werden zwei getrennte Kassen geführt:
a) die Vereinskasse
b) die Wirtschaftskasse.
Über die Wirtschaftskasse laufen alle Einnahmen und Ausgaben, die den Wirtschaftsbetrieb des Vereins betreffen.
Alle übrigen Einzahlungen und Auszahlungen laufen über die Vereinskasse (Mitgliederbeiträge, Spenden, Einnahmen und Ausgaben bei Turn- und Sportveranstaltungen usw.). Für alle Einzahlungen und Auszahlungen sind Belege auszustellen, die vom Kassenführer zu unterzeichnen sind. Der Kassenführer hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Bücher sind stets auf dem neusten Stand zu halten. Der Kassenführer hat vierteljährlich in einer Vorstandssitzung dem Vorstand Bericht über die Kassenlage zu geben. 

(6) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Er hat alle Schriftstücke ordnungsgemäß aufzubewahren. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen an. 

(7) Die einzelnen Abteilungen schlagen dem Vorstand die Abteilungsleiter vor. Die Bestellung der Abteilungsleiter durch den Vorstand bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, die Bestätigung wirkt auf Dauer bis zum Ausscheiden aus der Funktion.  Die Abteilungsleiter legen nach gemeinsamer Absprache im Vorstand die Übungsstunden fest. Sie schlagen dem Vorstand Änderungen oder Ergänzungen der sportlichen Betätigungen sowie geeignete Vereins-und Verbandsveranstaltungen vor, organisieren diese und haben Maßnahmen zu treffen, die auf die Steigerung der Attraktivität des sportlichen Angebots sowie auf die Gewinnung von neuen Mitgliedern zielen. 

(8) Der Zeugund Gerätewart verwaltet alle dem Verein gehörenden, auf die sportliche Betätigung sowie auf die Geschäftsführung bezogenen Gegenstände und Einrichtungen, über die ein genaues Verzeichnis zu führen ist. Dem Zeug- und Gerätewart sind insbesondere Rechnungen der neu angeschafften Gegenstände zur Aufnahme in das Bestandsverzeichnis vorzulegen. Er entscheidet über die Aussonderung unbrauchbar gewordener Gegenstände. Sportgeräte, die bei zweckgerichteter Nutzung einem hohen Verschleiß unterliegen, wie z.B. Tischtennis- oder Badmintonbälle, werden ebenso wie Geschirr, Gläser und Bestecke nicht im Bestandsverzeichnis erfasst.

§ 12

Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

§ 13

Kassenprüfer

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr vor der jährlichen Mitgliederversammlung durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre, bei zulässiger Wiederwahl gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten dem 1. Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenführers.

Die Kassenprüfer können mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden die Kasse jederzeit einer Revision unterziehen.

§ 14

Haftung

Der Verein übernimmt keine Haftung für etwaige Unfälle oder Diebstähle während des Sportbetriebes oder sonstiger Vereinsveranstaltungen.
Alle aktiven Mitglieder sind über eine Sportunfallversicherung versichert. 

§ 15

Auflösung des Vereins

Bei einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsgemäßen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die bürgerliche Gemeinde Alsheim zwecks Verwendung zur Förderung der sportbezogenen Jugend- und Seniorenarbeit.

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des TV Alsheim 1864 e.V. am 17.09.2021 beschlossen, sie löst die bisherige Satzung ab.

gez.

Rainer Leubecher | Jürgen Klein

  1. Vorsitzender | stellvertr. Protokollführer