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Satzung

des Turnvereins 1864 Alsheim e.V.


§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen“ Turnverein 1864 Alsheim e.V.“ –
Er hat seinen Sitz in Alsheim, Kreis Alzey-Worms. Der Verein ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz (Registerblatt VR 10329) eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ist auf die Förderung integrativer
allgemein- und breitensportlicher Übungen und Leistungen sowie der
sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit gerichtet. Dies umfasst auch die
Errichtung von der sportlichen Betätigung der Vereinsmitglieder dienenden
baulichen Anlagen sowie Unterstützungsleistungen an Dritte zur Unterhaltung
bestehender, von Vereinsmitgliedern benutzbaren Sportanlagen.
Parteipolitische Bestrebungen und solche konfessioneller Art sind
ausgeschlossen.
(3) Mittel des Vereins, Beiträge und Spenden, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2
Gliederung

Für die einzelnen Sportbereiche werden Abteilungen gebildet.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Schülern, Jugendlichen, aktiven Mitgliedern,
fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu richten; hierzu soll möglichst ein vom Verein zur
Verfügung gestelltes Antragsformular verwendet werden. Minderjährige
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand
teilt seine Entscheidung der antragstellenden Person mit.
(3) Der Eintritt in den Verein ist jeweils zu Beginn eines Kalendervierteljahres
möglich.
(4) Wer aktiv an sportlichen Übungen und Leistungen des Vereins teilnehmen
will, muss spätestens nach einem Monat die Mitgliedschaft erwerben. Der
Erwerb der Mitgliedschaft wirkt in diesem Fall auf den Beginn der Teilnahme
zurück.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung am Vereinsleben
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Hierzu gehört
auch, dem Vorstand Vorschläge zur Initiierung und Durchführung sportlicher
Aktivitäten, Maßnahmen zur Förderung der Jugend- und Seniorenarbeit sowie
allgemein zur Steigerung der Attraktivität des Vereins zu unterbreiten.Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der
Mitgliederversammlung. Sie sind mit Erreichen der Volljährigkeit wählbar.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des „TV 1864 Alsheim eV.“
zu wahren und insbesondere den durch die Mitgliederversammlung festgelegten
Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich
Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen
der Verein angehört. Auf Verlangen wird ihnen das entsprechende Regelwerk
zur Verfügung gestellt.
(3) Änderungen der Erreichbarkeit, insbesondere hinsichtlich Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Bankverbindung, sind dem Verein schriftlich mitzuteilen;
unterlassene Änderungsmitteilungen gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen, Ehrerweise

Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie über Ehrungen von
Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte und sind beitragsfrei.
Das Nähere über Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen sowie sonstige
anlassbezogene Ehrerweise regelt eine Ehrenordnung.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch
Auflösung des Vereins.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte gegenüber dem
Verein.
Rückständige Beiträge können durch den Verein weiterhin geltend gemacht
werden.(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres
möglich. Der Austritt muss mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt
werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann, nachdem ihm Gelegenheit zur
Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand mit 2/3
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere
vor bei
a) vereinsschädigendem, unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten
b) grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Weisungen
des Vorstands
c) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
d) Beitragsrückstand von 6 Monaten und mindestens einmaliger erfolgloser
Mahnung.
Einem ausgeschlossenen Mitglied sind auf Verlangen die Gründe der
Entscheidung schriftlich mitzuteilen, es kann schriftlich die Entscheidung der
Mitgliederversammlung, bei der es insoweit Anwesenheitsrecht hat, beantragen.
Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten.
§ 8
Beiträge

(1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich , halbjährlich oder jährlich per
Einziehungs- oder Dauerauftrag zu den im Aufnahmeantrag genannten
Terminen zu zahlen.
(3) Die Abteilungen können die Erhebung zweckgerichteter Beiträge
vorschlagen. Über die Zweckbestimmung und Gestattung entscheidet der
Vorstand.